Satzung des Kulturverein Priborn
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Priborn.“ Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Priborn,Dorfstr. 60 (Schloss Priborn) Amt Röbel.
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Waren eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Kulturverein arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Priborn. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und Kunstausstellungen,
- die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Gemeinde Priborn und im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 AO).
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, dazu gehört auch die Ehrenamtpauschale.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Antrag stellt auf dem vom Verein gestellten Formular.
Organisationen des geselligen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens sowie Behörden können korporative Mitglieder werden. Sie müssen willens sein, die Vereinszwecke zu fördern. In der Mitgliederversammlung haben sie jedoch wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme.
Fördermitglieder kann jeder Einwohner Priborn werden, der freiwillige, unentgeltlichen Leistungen im Sinne der Satzung erbringt. Die Höhe der Leistung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Aufnahme als Mitglied oder Fördermitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich oder per mail an ein Vorstandsmitglied zu richten.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied wenn es nach mehrmaliger (mind. 3 x ) Aufforderung keinen Mitgliedbeitrag zahlt oder in den letzten drei Jahren allen Vereinstätigkeiten unentschuldigt ferngeblieben ist.
Ausgeschlossen wird ein Mitglied weiterhin, wenn es durch sein
Verhalten die Vereinszwecke schädigt.
Gegen den Ausschluss, den der Vorstand nach Anhören des Mitglieds ausspricht, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit der Entscheidung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich oder per mail über das Ergebnis benachrichtigt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 3
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich oder per mail unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per mail eingereicht werden.
Weitere Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Für den inneren Geschäftsbereich wird bestimmt, dass der/die 1.Vorsitzende im Falle seine Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten wird.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die von ihr gefassten Beschlüsse umzusetzen. Ihm obliegt weiterhin, im Rahmen der in §2 angeführten Aufgaben des Vereins tätig zu sein.
Aufgaben des Vereins tätig zu sein.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies schließt den Bezug von Vergütungen aus den Mitteln des Vereines aus, dies betrifft auch Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG).
§ 8 Der Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt derzeit 20,00 EUR pro Mitglied. Für Fördermitglieder 50,00 EUR oder 15 Arbeitsstunden im Rahmen der Vereinstätigkeit.
§ 9 Geschäfts- und Kassenordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäfts- und Kassenordnung.
§ 1O Kassenbericht
Der Schatzmeister gibt den jährlichen Kassenbericht ab.
§ 11 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Den Beschluss müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst haben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr. Der Gemeinde Priborn mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung gilt ab dem 26.04.2023 und setzt die vorherige Satzung außer Kraft.
Priborn 26.04.2023